Privacy & general terms and conditions
inVENTer GmbH
inVENTer-Straße 1
07751 Löberschütz
Deutschland
Phone: 036427 211 0
Fax: 036427 211 113
Email: info@inventer.de
Website: www.inventer.de
Managing Director: Peter Heine, Koen Groenewold
VAT ID number: DE815494982
Jena Local Court HRB 510380
Terms and conditions of sale and delivery of inVENTer GmbH for contracts with consumers (as of April 2025)
1. General provisions
1.1 These General Terms and Conditions of Sale and Delivery (hereinafter referred to as ‘GTC’) of inVENTer GmbH (hereinafter referred to as “Seller”) apply exclusively to consumers within the meaning of § 13 BGB (German Civil Code), i.e. natural persons who, with regard to the purchase of the goods, are predominantly neither acting in the exercise of their commercial nor their self-employed professional activity (hereinafter referred to as “Buyer”). The GTCS apply to all contracts concluded between the Seller and the Buyer for the delivery of goods. Any deviating terms and conditions of the Buyer that are not expressly recognized by the Seller are not binding on the Seller, even if the Seller does not expressly object to them.
1.2 Insofar as these GTCS stipulate written or text form, this shall also be deemed to have been complied with by means of transmissions by e-mail and digital/electronic signatures (e.g., DocuSign).
2. Offer, conclusion of contract, characteristics, advice
2.1 The seller’s offers are non-binding and merely represent an invitation to the buyer to submit an offer (an order, etc.), unless the seller has expressly designated them as binding in writing.
2.2 A binding contract is only concluded upon confirmation of the order by the seller or upon execution of the order, usually delivery of the goods. The buyer is bound to their offer for seven days from the date of submission. If the offer is not accepted by the seller in accordance with the above, this shall be deemed a rejection of the buyer’s offer. The seller is only obliged to deliver from their own product stock.
2.3 Dimensions, weights, illustrations, drawings, and other documents that are part of the seller’s non-binding offers remain the property of the seller.
2.4 Information and advice regarding the seller’s products are provided exclusively on the basis of the seller’s previous experience.2.5 The characteristics of sample copies or models provided shall only become part of the contract if this has been expressly agreed in writing. This also applies to other declarations made by the seller.
3. Delivery and transfer of risk
3.1 Binding delivery dates and deadlines must be expressly agreed in writing. In the case of non-binding or approximate (e.g., approximate dates) delivery dates and periods, the seller shall endeavor to the best of its ability to comply with them. 3.2 Binding delivery periods shall commence upon receipt of the order confirmation by the buyer, but not before all details of the execution of the order have been clarified and all other requirements to be fulfilled by the buyer have been met (e.g., any agreed advance payments or securities have been provided in full); The same applies to delivery dates. Deliveries before the end of the delivery period are permissible. A fixed-date transaction shall only exist if the seller has expressly confirmed this in writing. If the buyer has requested changes after placing the order, a new reasonable delivery and/or performance period shall commence upon confirmation of the change by the seller, who is not obliged to do so. 3.3 If the seller is in default of delivery, the buyer may set a reasonable grace period and, after its fruitless expiry, withdraw from the contract in whole or in part. Claims for damages due to delayed delivery or non-performance – for whatever reason – shall only exist in accordance with the provisions of clause 5.
3.4 Unless delivery to the buyer’s premises has been agreed, the risk shall pass to the buyer upon handover of the goods to be delivered to the buyer, the forwarding agent, the carrier, or any other company designated to carry out the shipment, but no later than upon leaving the seller’s warehouse.
4. Terms of payment
4.1 Unless otherwise agreed with the buyer in writing, the purchase price (without deduction) is due for payment immediately upon receipt of the invoice by the buyer.
4.2 The buyer shall be in default of payment of the purchase price even without a reminder from the seller if he does not pay the purchase price within 30 days of the due date and receipt of the invoice or an equivalent payment schedule, provided that the seller has informed the buyer of these consequences in the invoice or payment schedule. If the buyer defaults on a payment, the seller is entitled to charge the statutory default interest from the relevant date. The seller reserves the right to prove higher damages.
4.3 The buyer is only entitled to offset if the counterclaims have been legally established, recognized by the seller, or are undisputed, or if the counterclaims relate to costs for remedying defects or additional costs for completion. The buyer is only entitled to exercise a right of retention if their counterclaim is based on the same purchase contract.
5. Liability (exclusion and limitation)
5.1 The seller shall not be liable, in particular for claims by the buyer for damages or reimbursement of expenses—regardless of the legal basis—and/or for breach of obligations arising from the contractual relationship and from tort.
5.2 The above exclusion of liability shall not apply
- for its own intentional or grossly negligent breach of duty and intentional or grossly negligent breach of duty by legal representatives or vicarious agents;
- for the breach of essential contractual obligations; essential contractual obligations are those whose fulfillment characterizes the contract and on which the buyer may rely;
- in the event of injury to life, limb, or health, including by legal representatives or vicarious agents;
- in the event of default, insofar as a fixed delivery and/or fixed performance date was agreed;
- insofar as the seller has assumed the guarantee for the quality of the goods or the existence of a successful performance, or a procurement risk;
- in the event of liability under the Product Liability Act or other mandatory statutory liability provisions.
5.3 In the event that the seller or its vicarious agents are only guilty of slight negligence and none of the cases specified in section 5.2, items 1, 3, 4., 5. and 6. above, the seller shall also be liable for breach of essential contractual obligations to an amount limited to the damage foreseeable at the time of conclusion of the contract and typical for this type of contract.
5.4 Any further liability is excluded.
5.5 The above exclusions and limitations of liability shall apply to the same extent in favor of the Seller’s executive and non-executive employees and other vicarious agents as well as subcontractors.
5.6 The above provisions do not imply a reversal of the burden of proof.
5.7 The seller shall not be liable for defective delivery in the event of incorrect use or wear and tear of the goods, excessive use or improper handling and care. Section 477 of the German Civil Code (BGB) remains unaffected by this.
6. Retention of title
6.1 The seller retains title to the goods (reserved goods) until full payment for the respective goods has been made.
6.2 The buyer must inform the seller of any access by third parties, in particular of enforcement measures. The buyer must compensate the seller for all damages and costs incurred as a result of a culpable breach of this obligation and as a result of necessary intervention measures against access by third parties.
7. Third-party property rights
The seller is only obliged to deliver goods or services free of third-party rights or claims that conflict with the contractual use of the contractual product, are based on industrial property rights or other intellectual property, and were known to the seller at the time of conclusion of the contract or were not known to the seller as a result of gross negligence.
8. Text form of declarations, place of performance, and applicable law
8.1 Legally relevant declarations and notifications to be made by the buyer to the seller after conclusion of the contract (e.g. setting of deadlines, declarations of withdrawal or reduction) must be made in text form (e.g. by post or email) in order to be effective.
8.2 The place of performance for all contractual obligations is Löberschütz.
8.3 All legal relationships between the buyer and seller are governed by the laws of the Federal Republic of Germany, excluding the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods. The statutory provisions restricting the choice of law and the applicability of mandatory (consumer protection) provisions, in particular those of the country in which the buyer as a consumer has his habitual residence, remain unaffected.
inVENTer GmbH – inVENTer-Straße 1 – 07751 Löberschütz
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma inVENTer GmbH für Verträge mit Unternehmern (Stand April 2025)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) der Firma InVENTer GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Käufer“).
1.2 Auf alle zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von elektrischen und technischen Bauelementen und elektrischen, elektronischen und technischen Baugruppen finden ausschließlich diese AVLB Anwendung. Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn der Verkäufer hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Ein Schweigen des Verkäufers auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
1.3 Soweit in diesen AVLB Schriftform vorgeschrieben ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlungen mittels E-Mail sowie digitale/elektronische Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign).
2. Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Erteilt der Käufer auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Lieferauftrag, eine Bestellung, etc. so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande, sofern der Käufer eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Lieferung der Ware. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
2.2 Der Käufer ist für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen an seine Bestellung gebunden.
2.3 Preise und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben oder Preisangaben in Angeboten sind freibleibend, stellen also lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar.
2.4 Die dem Angebot des Verkäufers beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. stellen weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet. Dies gilt auch für sonstige Erklärungen des Verkäufers.
2.5 Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, aus seinem eigenen Bestand (unter Berücksichtigung anderweitiger Lieferpflichten) zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
2.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Der Verkäufer ist zudem zu Mengenabweichungen (Mehr- oder Minderlieferungen) in handelsüblichem und dem Käufer zumutbaren Umfang, jedoch nicht mehr als 5 % abweichend von der vertraglich vereinbarten Menge, berechtigt.
2.7 Vom Verkäufer übergebene Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum und Urheberrecht, sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
3. Preise
3.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Dem Verkäufer steht es frei, weitere Zuschläge – etwa Energiekostenzuschläge in Konsequenz gestiegener Energiekosten – zu vereinbaren.
3.2 Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich bestätigt sind, ab Werk oder Lager des Verkäufers (EXW Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung und Versandkosten, Montage, Inbetriebnahme und sonstige Zusatz-/Nebenkosten (z.B. Zollabgaben, sonstige Gebühren).
3.3 Der Verkäufer ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für seine Lieferungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material-/Rohstoff- und/oder Beschaffungs-/Logistikkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten seiner vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und sich um mehr als 5 % erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer als der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Für alle Zahlungen gelten die jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Verkäufer ist in der Wahl der Übermittlung der Rechnung frei. Er ist insbesondere auch zur Übermittlung auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail, berechtigt.
4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.
4.3 Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers sofort fällig.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
5.2 Der Käufer tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer.
5.3 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
5.4 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
6. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Höhere Gewalt
6.1 Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht der Verkäufer sich, diese nach besten Kräften einzuhalten. Schriftlich verbindliche vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen (z.B. etwaig vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet); entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Hat der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer, zu welcher dieser jedoch nicht verpflichtet ist.
6.2 Die Lieferfrist ist mit Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten innerhalb der Frist eingehalten.
6.3 Erhält der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen, Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, so wird er den Käufer unverzüglich schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl die Lieferfristen um die entsprechende Dauer zu verlängern, oder bei nicht nur kurzfristiger Hinderung von mehr als 30 Tagen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat.
6.4 Ziffer 6.3 gilt entsprechend in Fällen von höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 1 Woche). Fälle höherer Gewalt sind insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen im Gesundheitssektor (z. B. Pandemie, Epidemie, Seuche), inkl. Covid-19, Naturkatastrophen (z. B. Sturm, Hochwasser, Erdbeben), Arbeitskämpfe, Betriebsstörung, Streik, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Akte terroristischer Gewalt, unverschuldete Energie-, Transport- oder Materialmangelengpässe, behördliche Eingriffe sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Verkäufer verschuldet herbeigeführt worden sind.
6.5 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehenden §§ 6.3, 6.4 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Vorstehende Regelungen gemäß § 6.5 S. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in §§ 6.3, 6.4 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
6.6 Verursacht der Käufer eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung der Liefergegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer zu berechnen.
6.7 Sofern für uns eine gesetzliche Rücknahmepflicht besteht, etwa im Hinblick auf einzelne Komponenten wie Batterien, etc., oder Transportverpackungen, erfolgt die Retoure nach unserer Wahl durch von uns veranlasste Abholung oder in Auftrag des Käufers. Die Kosten hat der Käufer zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer eine Rücknahme wünscht und wir diesem Wunsch entsprechen, wozu wir jedoch nicht verpflichtet sind.
7. Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes durch den Verkäufer oder die von dem Verkäufer autorisierten Handelsvertreter an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über (ExWorks, Incoterms 2020). Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
7.2 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft an für die Dauer der Verzögerung auf den Käufer über; der Verkäufer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die vom Käufer verlangten Versicherungen in angemessenem und üblichem Rahmen (etwa gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschäden) zu bewirken. Eine darüber hinausgehende Versicherungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Der Käufer hat etwaig erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
8. Mängelansprüche
8.1 Soweit Verkäufer und Käufer ausdrückliche und verbindliche Vereinbarungen über Qualität, Eigenschaften, Spezifikationen, etc. und/oder Menge der bestellten Ware getroffen haben („vereinbarte Beschaffenheit“), sind diese gegenüber den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB vorrangig. Im Übrigen ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, davon auszugehen, dass die Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. § 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB bleibt unberührt.
8.2 Sofern § 377 HGB auf den Vertrag zwischen den Parteien Anwendung findet, hat der Käufer die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
8.3 Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Darüber hinausgehende Regelungen des § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
8.4 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
8.5 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser AVLB bleibt hiervon unberührt.
8.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 7 dieser AVLB. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziff. 9.2 dieser AVLB oder in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen, insbesondere § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette).
9. Haftung (Ausschluss und Begrenzung)
9.1 Der Verkäufer haftet nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
9.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein Fixgeschäft vereinbart war;
- soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
9.3 Im Falle, dass dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 9.2, dort 1., 3., 4., 5. und 6. Spiegelstrich vorliegt, haftet der Verkäufer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
9.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.4 und Ziff. 9.6 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern des Verkäufers.
9.6 Soweit dem Käufer nach Maßgabe dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.4 dieser AVLB. Ziffer 9.2 dieser AVLB gilt entsprechend.
9.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Schutzrechte Dritter
Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, die Lieferungen oder Leistungen frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung des Vertragsproduktes entgegenstehen, zu liefern, die auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die der Verkäufer bei Vertragsabschluss kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
11. Geheimhaltung / Datenschutz
11.1 Der Käufer verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit dem Verkäufer zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über das Unternehmen des Verkäufers (einschließlich mit dem Verkäufer gemäß §§ 15ff. AktG verbundener Unternehmen) beinhalten, sofern der Verkäufer die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen). Der Käufer wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer verwenden.
11.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Käufer an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
11.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß Ziff. 11.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:
a) ohne Zutun des Käufers allgemein bekannt ist oder wird oder
b) dem Käufer bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
c) von dem Käufer ohne Zutun des Verkäufers und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
11.4 Bestimmungen einer etwaig zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung bleiben hiervon unberührt und gelten gegenüber den vorstehenden Regelungen vorrangig.
11.5 Der Verkäufer wird im Hinblick auf etwaige personenbezogene Daten des Käufers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren. Der Käufer ist gleichermaßen zur Einhaltung aller einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
12. Abtretungsverbot
Der Käufer darf Ansprüche gegen den Verkäufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt nicht für Kaufpreisforderungen und sonstige Geldforderungen.
13. Erfüllungsort
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen stets der Sitz des Verkäufers.
14. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einschließlich dieser AVLB ist der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
inVENTer GmbH – Ortsstraße 4a – 07751 Löberschütz
Terms and conditions of sale of inVENTer GmbH for paid on-site training courses (as of March 2024)
1. Subject matter of the contract
1.1. The general terms and conditions apply to the implementation of all training measures provided by inVENTer.
1.2. Participants must register in order to take part in training courses conducted by inVENTer. Registration for a training course must be done online using the registration form.
1.3. By registering, participants accept these training terms and conditions.
1.4. A contract between inVENTer (contractor) and the participant (client) becomes effective when the contractor sends the registration confirmation.
2. Cancellation, postponement, and rescission by the contractor (inVENTer)
2.1. A training course may be canceled or postponed for reasons justifiable by the contractor.
2.2. The contractor is entitled to cancel a training course:
2.2.1. If the minimum occupancy of two participants for group training courses is not reached. The client will be notified immediately in writing, at the latest 5 working days (Mon-Fri) before the start of the training course.
2.2.2. If, up to 7 days before the start of an open group training course, there are only participants (>1) from the same customer, the contractor reserves the right to convert the training course into a closed company training course.
2.3. If the above reasons occur, the contractor shall endeavor to hold a replacement event at a later date so that existing registrations can be transferred to another course date. Otherwise, the contractor guarantees cancellation free of charge.
3. Withdrawal, postponement, and conversion by the client (participant)
3.1. The client is entitled to withdraw from the contract at any time. Withdrawal must be made in writing by email (lueftungsschule@inventer.de). If the notification is made on a Saturday, Sunday, or a public holiday recognized by law at the contractor’s headquarters, the next working day shall take the place of that day.
3.2. The client may cancel the booking/participation in an open training course at any time free of charge, provided that the minimum number of participants (2) for the public training course has not yet been reached or the training course has not yet been confirmed as taking place. Otherwise, the conditions under 3.3 apply.
3.3. In the event of cancellation by individual participants from a group booking, the respective cancellation fees shall be calculated on the basis of the course fees for one participant.
3.4. If participation in an open course is canceled no later than 14 days before the start of the course, a cancellation fee of 50% of the course price will be charged. For cancellations less than 14 days before the start of the course, cancellation fees of 70% of the course price will be charged.
3.5. If the training participant(s) fail(s) to attend, cancellation fees amounting to 100% of the course price and thus the full remuneration of the course price shall be payable.
3.6. The client has the right to name a replacement participant for the upcoming training course. The associated rebooking is free of charge. The client’s obligations remain unaffected by this.
3.7. The day of the event (start of the course) is not included in the calculation of the deadline.
4. Prior knowledge / Training success
4.1. The client is responsible for ensuring that the necessary prior knowledge is available.
4.2. The contractor employs qualified instructors for its training courses.
4.3. The contractor cannot guarantee the success of the training, which essentially also depends on the commitment and any necessary prior knowledge of the training participant.
5. Certificate / Certificate of attendance
5.1. Upon completion of the training, each training participant will receive a certificate as proof of attendance and as recognition of further training for the chambers of architects and the dena (German Energy Agency).
6. Invoicing and payment
6.1. The final invoice will be issued when the order confirmation is sent. Payment is due within 10 days, at the latest 1 day before the start of the event.
6.2. Invoices are to be paid without deductions. In the event of late payment, the contractor is entitled to exclude participants from the event.
7. Rights of use
7.1. The training materials are protected by copyright and other intellectual property rights and may not be copied or used for commercial purposes.
7.2. The use, disclosure, and copying of the materials, even in excerpts, requires the prior written consent of the contractor.
7.3. The contractor undertakes not to distribute, publish, or pass on to third parties any documents provided by training participants for training purposes without written permission.
7.4. The software provided during the training courses may not be removed, copied in whole or in part, or made available for use in an unauthorized manner.
8. Scope of services
8.1. Any costs for accommodation, travel to and from the training location shall be borne by the training participant (client) themselves.
8.2. In the case of on-site training, the following costs shall be borne by the client: travel expenses, additional meal expenses, and a flat-rate loss of earnings allowance of €28 per hour of travel or €48 on Sundays and public holidays, as well as any accommodation costs (bed and breakfast) incurred in accordance with the respective flat rates offered.
9. Disclaimer
9.1. All training courses shall be prepared and conducted by the Contractor with the utmost care.
9.2. The Contractor shall only be liable for damages arising directly or indirectly from a training course if and to the extent that these were caused by the Contractor intentionally or through gross negligence.
9.3. In the event of cancellation or postponement of a course, the contractor shall not be liable for any travel and accommodation costs incurred, nor for expenses arising from loss of working hours.
9.4. No liability shall be accepted for indirect damage, in particular loss of profit or third-party claims.
9.5. The statutory provisions shall apply to damage resulting from injury to life, limb, or health. In the case of other liability claims, the contractor shall only be liable without limitation in cases of intent and gross negligence. In the event of a claim, damage shall be covered by the contractor’s liability insurance.
9.6. The contractor shall not be liable for damages resulting from force majeure, i.e. if unforeseeable, unavoidable events occur.
9.7. In the event of a dispute, the client shall be obliged to provide evidence.
10. Data protection
10.1. In accordance with §28 of the Federal Data Protection Act (BDSG), we would like to point out that the data necessary for business transactions will be processed/stored using a computer system in accordance with § 33 BDSG.
10.2. Personal data will be treated confidentially and used exclusively for individual customer care.
11. Final provisions
11.1. The law of the Federal Republic of Germany shall apply. In the case of consumers, this choice of law shall only apply insofar as the protection granted by mandatory consumer protection provisions of the law of the country in which the consumer has his habitual residence is not withdrawn. The provisions of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) shall not apply.
11.2. If the client is a merchant, a legal entity under public law or a special fund under public law, the place of performance and jurisdiction for all disputes arising from this contract shall be the contractor’s place of business. The same applies with regard to the place of jurisdiction if the client does not have a general place of jurisdiction in Germany or if their place of residence or habitual abode is unknown at the time the action is brought. The right to appeal to the court at another legal place of jurisdiction remains unaffected by this.
11.3. All prices quoted are strictly net plus statutory value added tax.
inVENTer warranty and guarantee conditions (as of November 17, 2025)
Thank you for choosing inVENTer – innovative and high-quality energy-efficient residential ventilation. However, should you ever have cause for complaint, we are of course here to help:
Email: service@inventer.de / Online form: www.inventer.de/reklamation
To enable us to process your request quickly and efficiently, please provide us with the following information: Invoice or delivery note number / as precise a description of the fault as possible / if necessary: photo or video documentation.
1 //Warranty – Our legal obligation
All inVENTer products are covered by a statutory warranty of 24 months from the date of delivery. This covers all defects that already existed at the time of delivery. This is how the warranty works at inVENTer:
1. You submit your complaint.
2. We will immediately send you a new replacement part, a return form, and a return label (DHL/UPS).
3. After the replacement, return the defective part for inspection – please enclose the return form.
4. If the defective product is not returned within the specified period, we reserve the right to charge for the replacement part.
5. We will cover the replacement costs for recognized defects. For any repair services, we ask that you provide us with a cost estimate in advance.
6. Please always state the inVENTer ELS number or, alternatively, our order/delivery/invoice number on the tradesmen’s invoices.
7. We want to know what went well and how we can improve further, and we look forward to receiving your feedback at: service@inventer.de
2 // Manufacturer’s warranty – More security for your home
Our voluntary manufacturer’s warranty applies exclusively to original inVENTer brand products. For other products purchased through us,
the respective manufacturer’s terms and conditions apply. The inVENTer manufacturer’s warranty covers premature product wear and tear for the following products
(from the date of delivery):
Product group // Warranty period
Centra (the manufacturer’s warranty conditions apply) // 3 years, 5 years possible on request
Reversible fans & exhaust air fan inserts (e.g. Taris) // 5 years
Electronic components (controllers, sensors, electronic accessories) // 5 years
Wall installation sleeves (iV/aV systems) // 5 years
PAX main modules, X-Flow // 5 years
Ceramic heat storage unit // 30 years
This is how the manufacturer’s warranty process works at inVENTer:
1. You submit your complaint.
2. We will immediately send you a new replacement part, a return form, and a return label (DHL/UPS).
3. After the replacement, you return the defective part for inspection—please include the return form. For heat accumulators, a photo is sufficient as proof – there is no need to return the item.
4. If the defective product is not returned within the specified period, we reserve the right to charge for the replacement part.
5. If an identical product is no longer available, we will deliver a similar product with the same function.
6. Under the voluntary manufacturer’s warranty, there will be no reimbursement for costs associated with replacing the defective part.
7. We want to know what went well or how we can improve further and look forward to your feedback at: service@inventer.de



